Das Kantonale Ruhetags- und Ladenschlussgesetz (RLG) regelt
- die Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen und an hohen Feiertagen,
- die Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte an Werktagen.
Für den Vollzug dieses Gesetzes (soweit es keine anderslautenden Bestimmungen enthält) sind zuständig:
- das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
- die Luzerner Polizei,
- die Gastgewerbe und Gewerbepolizei.
Die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen im übergeordneten Eidg. Arbeitsgesetz bleiben unabhängig von den Regelungen im kantonalen Ruhetags- und Ladenschlussgesetz verbindlich.
Ausnahmebewilligungen
In begründeten Ausnahmefällen (dringendes Bedürfnis) kann die kantonale Industrie- und Gewerbeaufsicht (KIGA) Arbeiten an öffentlichen Ruhetagen bewilligen.
Keine Ausnahmebewilligung ist für öffentliche Ruhetage erforderlich, wenn eine Bewilligung nach Arbeitsgesetz für Sonntags- oder Feiertagsarbeit bereits vorliegt. An Mariä Empfängnis (8. Dezember) ist das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte und in ihnen das Bedienen der Kundinnen und Kunden ohne Ausnahmebewilligung gestattet.