Welche Tage sind Feiertage / öffentliche Ruhetage
- alle Sonntage
- Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis (Bemerkung: den Verkaufsgeschäften wird gestattet, die Verkaufsgeschäfte an Mariä Empfängnis offen zu halten), Weihnachten, Stefanstag, Josefstag und das Kirchenpatronsfest, wenn diese zu öffentlichen Ruhetagen von den Einwohnergemeinden erklärt werden.
- Neujahr
- Karfreitag
- Auffahrt
- Fronleichnam
- Maria Himmelfahrt
- Allerheiligen
- Weihnachten
- Stefanstag
- 1. August (Bundesfeier, gemäss Bundesverfassung)
Was ist zu tun bei...
Wirtschaft und Arbeit (wira)
Abteilung Industrie- und Gewerbeaufsicht in Luzern
Telefon 041 228 61 64
Die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes und seiner Verordnung 1 und 2 sind zu berücksichtigen.
Die Arbeitnehmenden oder deren Vertretung haben ein Mitspracherecht. Arbeitsverzeichnisse sind zu führen. Flexible Arbeitszeitsysteme können nur im Rahmen des Arbeitsgesetzes eingeführt werden.
Wen kontaktiere ich bei...
Bewilligungsbehörde ist der betreffende Gemeinderat (zwei Sonntage im Jahr möglich, ein Sonntag muss in den Monat Dezember fallen; Ausnahme Fremdenverkehrsgebiete) Sonntagsverkäufe können nicht für einzelne Betriebe durch den Gemeinderat bewilligt werden, sondern nur für das ganze Gemeindegebiet.
SUVA
Telefon 041 419 51 11
Bewilligungsbehörde ist der betreffende Gemeinderat (2 Abendverkäufe in der Woche bis 21 Uhr möglich, nicht aber am Vorabend eines öffentlichen Ruhetages; Ausnahme Fremdenverkehrsgebiete) Abendverkäufe können nicht für einzelne Betriebe durch den Gemeinderat bewilligt werden, sondern nur für das ganze Gemeindegebiet.
seco Arbeitsbedingungen
Arbeitnehmerschutz
Effingerstrasse 31
3003 Bern
Telefon 031 322 29 48
Wirtschaft und Arbeit (wira)
Abteilung Industrie- und Gewerbeaufsicht in Luzern
Telefon 041 228 61 64
seco
Telefon 044 389 10 60
Suva
Meldestelle DGVV
Postfach 4358
6002 Luzern
www.suva.ch/dgvv
SVTI
Tel. 044 877 62 60
Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten bei...
Arbeitsgesetz
Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen SR 819.13 und die harmonisierte Norm EN 81
Wen betreffen die Bestimmungen von...
Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.
Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen.
Teilzeitbeschäftigte deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.