Als Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsgesetzes gilt Arbeit, die Sie als Arbeitnehmende/r (allein oder im Team) nicht in Büros oder Betriebsräumen des Arbeitgebenden, sondern zuhause oder in anderen von Ihnen bestimmten Arbeitsräumen, Ateliers usw. verrichten.
Unterschieden wird zwischen
- selbständiger Heimarbeit auf eigene Rechnung (unabhängig von einem Arbeitgebenden) und
- unselbständiger Heimarbeit gegen Lohn (im Dienst eines Arbeitgebenden).
Bei selbständiger Heimarbeit im Auftrage eines Kunden liegt meist ein Werkvertrag nach Art. 363-379 OR vor.
Bei unselbständiger Heimarbeit gelten zusätzlich zu den Bestimmungen
- der Art. 351-354 OR,
- das Heimarbeitsgesetz (HArG) und
- die Heimarbeitsverordnung (HArGV).
Registrierungspflicht
Arbeitgebende, die Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsgesetzes ausgeben, müssen sich bei der kantonalen Industrie- und Gewerbeaufsicht (KIGA) in das kantonale Arbeitgeberregister eintragen lassen.