Mann und Frau auf Baustelle

Meldeverfahren im Rahmen der Personenfreizügigkeit (EU/EFTA)

Angehörige der EU/EFTA-Staaten können bis zu 90 Tage im Kalenderjahr bewilligungsfrei in der Schweiz arbeiten. Für sie besteht jedoch eine Meldepflicht (sog. Meldeverfahren). Hier finden Sie alle Informationen für eine Meldung im Kanton Luzern.

Bei der bewilligungsfreien aber meldepflichtigen Erwerbstätigkeit wird unterschieden, ob die Person bei einem Schweizer Arbeitgebenden eine Stelle antritt, von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA/UK in die Schweiz entsandt wird oder ob sie selbständig erwerbend ist.

Meldepflicht und Fristen

Die Meldepflicht gilt für alle Tätigkeiten, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt mehr als acht Tage dauern (acht meldefreie Tage). In folgenden Branchen besteht jedoch eine Meldepflicht ab dem 1. Tag:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe (Einrichtung, Ausstattung, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Abbruch usw.)
  • Gastgewerbe
  • Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
  • Bewachungs- und Sicherheitsdienst
  • Reisendengewerbe
  • Erotikgewerbe
  • Garten- und Landschaftsbau

Stellenantritte bei einem Schweizer Arbeitgeber müssen unabhängig von der Branche ab dem ersten Tag gemeldet werden. Arbeitgebende müssen die Meldung vor Antritt der Arbeit einreichen. Sie finden die Anleitung unter "Meldeverfahren".

Reichen Sie die Meldung online ein. Hierfür steht Ihnen ein Online-Meldetool zur Verfügung. Sie müssen sich zuerst registrieren. Im Anschluss erhalten Sie einen Aktivierungslink an die angegebene E-Mail-Adresse. Nach der Aktivierung des Links können Sie sich im Meldetool einloggen.

Berechnung der gemeldeten Einsatztage

Erfahren Sie hier, wie die Einsatztage berechnet werden.

Änderung einer bestehenden Meldung

Bei Änderungen von Meldungen gehen Sie bitte wie folgt vor.

Betriebe mit Sitz im EU/EFTA/UK-Raum (Entsendung)

Bei einer Entsendung in die Schweiz bleiben Mitarbeitende dem Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgebenden in ihrem EU/EFTA/UK-Herkunftsland unterstellt. Der Arbeitseinsatz in der Schweiz ist befristet, in der Regel projektbezogen und muss gemeldet werden.

Betriebe mit Sitz in der Schweiz (Stellenantritt)

Sie sind Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz und beschäftigen Arbeitnehmende aus einem EU-/EFTA-Staat während maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr? Melden Sie diese Arbeitnehmenden.

Selbständige grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung aus den EU/EFTA-Staaten

Sie sind nicht länger als 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz tätig? Melden Sie Ihren Einsatz mindestens acht Tage vor Aufnahme der Tätigkeit.

Normal- und Gesamtarbeitsverträge im Kanton Luzern (NAV bzw. GAV)

Zum Schutz gegen Lohn- und Sozialdumping gibt es verschiedene Massnahmen. Normal- und Gesamtarbeitsverträge beinhalten Mindestlöhne und weitere Arbeitsbedingungen.

Kontrollen und Sanktionen

Im Rahmen der Personenfreizügigkeit schützen verschiedene Massnahmen die Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz. Dafür werden verschiedene Kontrollen durchgeführt. Hier finden Sie auch den Sanktionskatalog.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird die achttägige Voranmeldefrist berechnet?
Gibt es Ausnahmen von der achttägigen Voranmeldefrist?
Das Meldeverfahren ist auf 90 Tage beschränkt - Wie werden die Einsatztage berechnet?
Kann ich nicht benötigte Tage abmelden?
Kann ich eine Meldung annullieren?
Kann ich eine Meldung verlängern? Wie melde ich Folgeaufträge?
Ich kann mich nicht im Meldetool einloggen, ich habe das Passwort vergessen.
Mein Lohn ist tiefer als der Mindestlohn oder es wurden andere Arbeitsbedingungen nicht eingehalten. Was kann ich tun?
Was bietet CareInfo an?
Ist eine reine Warenlieferung ohne Montage meldungspflichtig?
Besteht für meinen Einsatz in der Schweiz eine Kautionspflicht?
Was kostet das Meldeverfahren?
Was muss bei der Entsendung für ein Praktikum beachtet werden?