Hauptaugenmerk und Auftrag der tripartiten Kommissionen bei den flankierenden Massnahmen ist, dafür zu sorgen, dass auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt die ortsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden bzw. kein Lohn- und Sozialdumping aufkommt. Artikel 11 der Entsendeverordnung umschreibt die Aufgaben und Kompetenzen der tripartiten Kommissionen.
Die wichtigsten Aufgaben sind:
- Beobachten des Arbeitsmarktes gemäss Art. 360b Abs. 3 OR und Eruieren von Missbräuchen im Sinne von Art. 360a Abs. 1 OR sowie von Art. 1a des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
- Durchführung von Kontrollen bez. der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen in Betrieben und Branchen mit Normalarbeitsverträgen bzw. ohne allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitverträgen.
- Mitarbeit bei der Feststellung und Festlegung der orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne, Beantragen von Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
- Stellen von Anträgen zur Aufhebung oder Änderung eines befristeten Normalarbeitsvertrages gemäss Art. 360b Abs. 4 OR aufgrund veränderter Marktsituationen.
- Zusammenarbeit mit andern Kontrollorganen gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 des Entsendegesetzes.
Die Mitglieder der kantonalen Tripartiten Kommission Arbeitsmarkt (TKA) wurden am 14. Juni 2019 vom Regierungsrat ernannt. Die Sekretariatsaufgaben werden durch die kantonale Industrie- und Gewerbeaufsicht (KIGA) wahrgenommen.