Kurzarbeit infolge Coronavirus
Aktueller Hinweis: Gemäss Beschluss des Parlaments
- wird rückwirkend per 1. September 2020 die Voranmeldefrist aufgehoben
- wird rückwirkend per 1. September 2020 die Bewilligungsdauer auf 6 Monate erhöht und
- erhalten Betriebe, die aufgrund der seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, die Möglichkeit, rückwirkend ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme (Gastrobranche 22. Dezember 2020; Detailhandel 18. Januar 2021) eine Bewilligung für Kurzarbeit zu beantragen.
Die Geltendmachung dieser Ansprüche muss mittels Gesuchsformular (weiter unten) beantragt werden. Das Gesuch muss – ebenso wie Antrag und Abrechnung der neu entstandenen Ansprüche bei der Arbeitslosenkasse – bis zum 30. April 2021 eingereicht werden.
Sie können das Gesuch entweder per Mail an kurzarbeit@was-luzern.ch oder per Post an folgende Adresse einreichen:
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales
wira Luzern
Kantonale Amtsstelle (KAST) und Recht
Bürgenstrasse 12
Postfach
6002 Luzern
Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
Das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung wurden bis 30. Juni 2021 verlängert. Daher gilt bis 30. Juni 2021 zur Abwicklung der KAE einzig der sogenannte "Prozess KAE COVID-19" und es sind für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung ausschliesslich die COVID-19-Formulare zu verwenden.
Der folgende Prozess basiert auf Bundesrecht:
Schritt 1: Voranmeldung von Kurzarbeit
Schritt 2: Verfügung Voranmeldung
Schritt 3: Antrag und Abrechnung von Kurzarbeit
Schritt 4: Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung
Schritt 1: Voranmeldung von Kurzarbeit
Wir empfehlen Ihnen, die Voranmeldung online mittels eService einzureichen.
eService Voranmeldung Kurzarbeit (KAE)
Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, das Formular im Excelformat herunterzuladen und dieses entweder per E-Mail an kurzarbeit@was-luzern.ch oder auf dem Postweg einzureichen:
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales
wira Luzern
Kantonale Amtsstelle (KAST) und Recht
Bürgenstrasse 12
Postfach
6002 Luzern
Merkblatt für Lernende und Berufsbildende
Die Voranmeldung muss 10 Tage vor Beginn der beantragten Kurzarbeit eingereicht werden. Es gilt das Versanddatum des E-Mails bzw. der Poststempel resp. das Einreichdatum beim eService. Auf dem Formular müssen Sie angeben, bei welcher Arbeitslosenkasse Sie die Kurzarbeitsentschädigung abrechnen möchten.
Schritt 2: Verfügung Voranmeldung
Sie erhalten eine Verfügung de Kantonalen Amtsstelle (KAST) und Recht, die Ihnen mitteilt, ob die Kurzarbeit bewilligt wurde.
Wenn Sie fehlende Angaben nachreichen müssen, erhalten Sie eine entsprechende Aufforderung telefonisch oder per E-Mail.
Schritt 3: Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung
ONLINE-ABRECHNUNG
Wir empfehlen Ihnen, den Antrag und die Abrechnung mit dem Online-Tool Antrag/Abrechnung Kurzarbeit KAE einzureichen.
Link zu job-room - Online-Tool
Antrag/Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung KAE
(Scrollen zu: eServices - Einfache digitale Übermittlung und dann "Klick" auf "Antrag/Abrechnung Kurzarbeit KAE")
Auch bereits registrierte Betriebe müssen sich neu registrieren, weil der Einstiegspunkt zum Online-Formular ab dem 25. September 2020 über das Portal www.job-room.ch erfolgt.
Erläuterungen zur Registrierung auf job-room
Erklärfilm zum Ausfüllen des Online-Tools Abrechnung KAE
ABRECHNUNG MIT EXCELFORMULAR
Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, das Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» im Excelformat auszufüllen.
Bitte beachten Sie, dass es vier verschiedene Formulare gibt:
1. für die Monate OKTOBER und NOVEMBER 2020 mit automatischer Karenztagberechnung (die Karenztage werden später rückwirkend von Sep.- Nov. 2020 zurückerstattet).
Excel-Formular 1 Download Kurzarbeitsentschädigung KAE für Okt. und Nov. 2020
2. OHNE GERINGVERDIENENDE (Keine Personen mit Brutto-Einkommen unter CHF 4'340.00 inkl. AHV-pflichtige Zulagen, Anteil am 13. Monatslohn oder Gratifikation. Bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn sind auch die Ferien-/Feiertagsentschädigungen zu berücksichtigen. Die CHF 4'340.00 gelten pro Monat bei einem Vollzeitpensum oder umgerechnet auf ein Vollzeitpensum.)
Excel-Formular 2 Download Kurzarbeitsentschädigung KAE ab Dezember 2020 - März 2021
3. und 4. MIT GERINGVERDIENENDEN (mit Personen mit Brutto-Einkommen unter CHF 4'340.00 inkl. AHV-pflichtige Zulagen, Anteil am 13. Monatslohn oder Gratifikation. Bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn sind auch die Ferien-/Feiertagsentschädigungen zu berücksichtigen. Die CHF 4'340.00 gelten pro Monat bei einem Vollzeitpensum oder umgerechnet auf ein Vollzeitpensum.)
FAQ zum Ausfüllen des Antrags auf Abrechnung KAE
Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular mit den notwendigen Beilagen einreichen:
- per E-Mail an kurzarbeit-alk@was-luzern.ch oder
- per Briefpost an:
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales
wira Luzern
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
Bürgenstrasse 12
Postfach 2166
6002 Luzern
Der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung ist nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode (Kalendermonat) innert drei Monaten bei der zuständigen Arbeitslosenkasse einzureichen, ansonsten verfällt der Anspruch.
Schritt 4: Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung KAE
Die Auszahlung erfolgt an die Kontoverbindung, die Sie im Formular Antrag und Abrechnung angegeben haben.
Weitere Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung KAE:
Übersicht der Änderungen im Bereich KAE ab 1. Dezember 2020 (Stand 03.02.2021)
Für alle weitergehenden Informationen bitten wir Sie, sich auf arbeit.swiss zu informieren.