Das Arbeitsgesetz sieht deshalb weitergehende Schutzmassnahmen vor:
- in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten (z.B. max. Arbeitszeit von 9 Std. pro Tag, keine Beschäftigung zwischen 20:00 und 06:00 Uhr 8 Wochen vor der Geburt etc.).
- in Bezug auf Massnahmen bei Tätigkeiten im Stehen (z.B. bei hauptsächlich stehender Tätigkeit 12 Std. tägliche Ruhezeit und 10 Min. zusätzliche Pausen alle 2 Std. ab dem 4. Schwangerschaftsmonat sowie maximal 4 Std. stehende Tätigkeit pro Tag ab 6. Schwangerschaftsmonat).
- in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen bei beschwerlichen und gefährlichen Arbeiten, die auf dem Vorsorgeprinzip beruhen: eine Risikobeurteilung muss noch vor einer Beschäftigung erstellt werden.
- geregelte Pausen für das Stillen .